Neue Vorschriften bei der Pferdehaltung

Mistlagerung!

Viele Hobbyhalter machen sich wenig Gedanken um die Mistlagerung. Grundsätzlich darf von einem Mistlager kein Austrag in die Umwelt erfolgen, weder fest noch flüssig. Pferdehalter haben eine Mindestmistlagerkapazität von zwei Monaten nachzuweisen. Der Grund liegt in der Düngeverordnung, denn die sieht für Mist eine Sperrfrist bei der Mistausbringung vom 1.12. bis 15.1 vor.

Dokumentation der Stickstoffdüngung!

Jeder, der mehr als 50 kg N/ha/a und der Gesamtstickstoffanfall größer als 750 kg N ist (entspricht etwa 14 Großpferden oder 23 Ponys) muss Aufzeichnungen über den Düngebedarf und die tatsächliche Düngung inclusive der Beweidung vornehmen und aufbewahren. Das gleiche gilt immer, wenn Wirtschaftsdünger bzw. Gärreste von anderen Betrieben auf das eigenen Land ausgebracht wird.

Es ist höchste Zeit, dass Ihr Euch über die ganz genauen Regeln bei Euren Landwirtschaftskammern bzw. Landwirtschaftsämtern erkundigt.

Wer das Thema aussitzen möchte, dem drohen Bußgelder und teilweise auch Tierhaltungsverbote.